Beurkundungen durch die Beistandschaft
Wir beraten Sie und beurkunden kostenfrei:
- Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- Unterhaltsverpflichtungen
Wenn Sie nicht mit dem Kindesvater verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft beim Jugendamt / Beistandschaft anerkennen. Die Vaterschaft für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist nur rechtswirksam, wenn sie in Form einer Beurkundung anerkannt oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung festgestellt wird. Die Anerkennung bedarf der Vorsprache beider Elternteile.
Ebenfalls können Sie, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Erforderlich ist die Abgabe der Erklärung durch beide Elternteile. Sie können die Beurkundung nach Terminabsprache vornehmen lassen.
Wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen.
§ 59 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), § 1592 BGB, § 1626 BGB,
Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Terminabsprache