Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder
Wenn Sie alleinerziehender Elternteil oder junger Volljähriger sind, können Sie sich beim Jugendamt kostenlos beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch über die Volljährigkeit des Kindes, sofern es sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich nicht befindet, ist in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts beim minderjährigen Kind richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten (bei Volljährigen wird das Einkommen beider Elternteile berücksichtigt) sowie nach der Lebensaltersstufe des Kindes unter Berücksichtigung der von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Richtlinien und Unterhaltstabellen.
- 18 Abs. 1 und Nr. 14 SGB VIII, § 18 Abs. 4 SGB VIII, §§ 1712 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle
Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes. Kinder erhalten Beratung im Alter von 18 bis 21 Jahren.
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