Aufstellerlaubnis für Glücksspielgeräte
Erlaubnis für das gewerbsmäßige Aufstellen von Glücksspielgeräten, § 33 c Abs. 1 GewO
Gemäß § 33 c Abs. 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, in dem er Aufsteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat.
Die Erlaubnis kann gemäß § 33 c Abs. 2 GewO versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, der Antragstellende nicht die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz nachweist (IHK-Bescheinigung) oder der Atragstellende nicht das erforderliche Sozialkonzept nachweist.
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Gebühren:
1.280,00 Euro