Ausstellung Parkerleichterung für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet Langenfeld
Erlaubnis für die Inanspruchnahme von Sonderrechten beim Parken von Ärzten
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Bauen , Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2021 über die Parkerleichterung für die Ärzteschaft zur Sicherung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung können Ärzte, die häufig (mindestens 100 im Quartal) nachweisen, eine pauschalisierte Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen.
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Bauen , Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2021 über die Parkerleichterung für die Ärzteschaft zur Sicherung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung.
Voraussetzung für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung ist, dass der Arzt/ die Ärztin in Ausübung seiner Tätigkeit häufig Kranke besucht (mindestens 100 pro Quartal) und die Ausnahmegenehmigung notwendig ist. Die Häufigkeit der Hausbesuche kann über die Bezirks- oder Kreisstelle der Ärtzekammer Nordrhein durch Rückfrage an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein nachgewiesen werden. Die Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn der Arzt oder die Ärztin im Umkreis von 200 Metern vor oder in der Nähe der Praxis ein Parkhaus, eine Garage, einen Parkplatz auf dem zur Praxis gehörenden Grundstück oder einen bewachten Parkplatz nutzen kann.
Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich der antragsstellende Arzt/ die antragsstellende Ärztin die Praxis ausübt.
Bei Zweifeln an der Zugehörigkeit des Antragsstellers zu einer bestimmten Ärztegruppe, kann die Behörde bei der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Abrechnungsziffer klären, ob der Arzt/ die Ärztin Hausbesuche durchführt.
Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.
Der Ausweis muss den Stempel der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie die zeitliche Befristung beinhalten.
Der Ausweis kann folgende Auflagen beinhalten:
- Von der Nutzung des Ausweises darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht
- Der Ausweis berechtigt nicht zum Parken innerhalb des absoluten Halteverbots
- Der Ausweis muss bei Inanspruchnahme des Parkerleichterung im Original mitzuführen sein und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden
Die Ausnahmegenehmigung zum Parken für Ärzte ist auf maximal drei Jahre befristet.
Bearbeitungsdauer:
Gebühren:
10 Euro pro Ausweis