Geburt
Beurkundung eines neugeborenen Kindes
Für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Das Standesamt Langenfeld (Rhld.) ist somit für die Beurkundung aller in Langenfeld (Rhld.) geborenen Kinder zuständig.
Für die Beurkundung einer Geburt sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Bescheinigung der Hebamme (blaue Bescheinigung)
- Bestimmung zur Namensführung des Kindes von beiden Elternteilen unterschrieben (Rückseite der blauen Bescheinigung)
- Personalausweise bzw. bei Nicht-EU-Staatsangehörigen die Reisepässe der Eltern
Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere Unterlagen einzureichen:
- Eltern sind miteinander verheiratet
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
beglaubigte Abschrift des Familienbuches
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
- Mutter ist ledig
- Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde
- Vater
- Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch unmittelbar bei der Beurkundung der Geburt abgegeben werden. Hierfür ist zwingend eine gemeinsame Vorsprache im Standesamt erforderlich. - Ggf. Sorgerechtserklärung
- Geburtsurkunde
- Vaterschaftsanerkennung
- Mutter ist geschieden oder verwitwet
- Eheurkunde der letzten Ehe sowie Geburtsurkunde oder
beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
beglaubigte Abschrift des Familienbuches
jeweils mit Auflösungsvermerk bzw. zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- Eheurkunde der letzten Ehe sowie Geburtsurkunde oder
- Mutter ist verheiratet; Ehemann ist nicht der Vater des Kindes
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch) - Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung des Ehemannes
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal.
Sollte eine Namensänderung, die sich nicht aus den vorzulegenden Urkunden ergibt, stattgefunden haben, so legen Sie bitte eine Bescheinigung darüber vor.
Im Einzelfall können abweichen weitere Nachweise und Urkunden verlangt werden.
Die Anmeldung des Kindes kann persönlich (bitte Termin vereinbaren) oder auch auf postalischem Weg erfolgen. Sollten Sie sich für den postalischen Weg entscheiden, können Sie uns Kopien der benötigten Unterlagen und die blaue unterschriebene Bescheinigung des Krankenhauses im Original gerne per Post übermittelt oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Sofern Sie die Anmeldung im Standesamt persönlich vornehmen wollen, bringen sie die genannten Unterlagen mit.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Vorsprache beider Elternteile und eine vorherige telefonische Absprache mit Terminvereinbarung erforderlich. Gerade bei Geburten mit Auslandsbezug sind im speziellen Einzelfall weitere Unterlagen einzureichen.
Das neugeborene Kind ist innerhalb einer Woche nach der Geburt bei dem Standesamt im Geburtsort des Kindes anzumelden.
Gebühren:
Die Geburtsurkunde kostet 10,00 €.
Bei Ausstellung mehrerer gleichartiger Urkunden kostet die zweite und jede weitere jeweils die Hälfte des o.g. Betrages.
Die Bescheinigungen für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), das Kindergeld und das Elterngeld sind gebührenfrei.