Leichenpass
Ausstellung eines Leichenpasses
Beförderungen von Leichen oder Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird. Zuständig für die Ausstellung in Langenfeld (Rhld.) ist das Standesamt.
Für die Ausstellung des Leichenpasses sind neben den Unterlagen zur Stebefallbeurkundung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau.
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Gebühren:
Die Verwaltungsgebühr für einen Leichenpass beträgt 25 Euro.